Info zum H-Kennzeichen
Neuregelung ab 01.03.2007
Hallo Zusammen!
Seit dem 01.03.2007 ist die Oldtimerbegutachtung nicht mehr allein die Domäne des TÜV.
Dank dem neuen §23 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), dürfen auch die freien Gutachter (DEKRA, GTÜ, etc.) eine Abnahme machen, müssen aber nicht(*).
(*jedes freie Gutachterbüro kann sich hierzu schulen lassen, es gibt aber keine verpflichtende Auflage.)
Ich habe mir mal die Mühe gemacht und die KFZ-Prüfstellen um eine Stellungnahme zu der Neuregelung gebeten:
TÜV-Süd
Sehr geehrter Herr Diettrich,
Vielen Dank für Ihre wichtige Anfrage. Sie ist schnell geklärt:
Der Verordnungsgeber (Bundesverkehrsministerium) hat zum 01.03.2007 die StVZO weiter "zerschlagen" und aus einigen Paragrafen der StVZO die sogenannte FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) gemacht. Dort steht der bisherige §21c StVZO als §23 FZV drin. Die Präzisierung der Begutachtung von Oldtimerfahrzeugen ist jedoch im sogenannten Anforderungskatalog zu finden. Auch der stand bisher als "Erläuterung" im §21c StVZO (ich habe ihn selbst geschrieben). Nun fehlt diese Präzisierung aber beim neuen §23 FZV, weshalb alle Überwachungsorganisationen zwar nach den neuen Vorgaben aus §23 FZV handeln, jedoch den nachwirkenden Anforderungskatalog aus dem verblichenen §21c StVZO anwenden. Diese Vorgehensweise ist so auch abgestimmt. So haben wir im Moment eine Zwitterstellung, wie schon öfter bei solchen Umbauten in der Verordnungswelt.
Ich darf Sie dazu noch auf meine vor wenigen Minuten ins Mercedes-Benz Clubforum eingestellte Abhandlung dieses Themas hinweisen. Bei weiteren Fragen freue ich mich auf Ihren Anruf oder Mail.
Mit fröhlichen Oldtimer-Grüßen von
Matthias Gerst
TÜV SÜD Auto Service GmbH
Niederlassung Heilbronn
Salzstraße 133
D-74076 HEILBRONN
Tel. 07131-1576-77
Fax 07131-1576-78
mobil 0171-8601979
matthias.gerst@tuev-sued.de
Oldtimerkatalog TÜV Süd nach §21c
DEKRA
Sehr geehrter Herr Diettrich,
wir hatten heute morgen miteinander telefoniert und uns über die
Begutachtung nach §23 STVZO unterhalten.
In der Szene herrscht sicherlich eine starke Verunsicherung, die auch
bewußt geschürt wird. So mancher möchte sich profilieren.
Bei aller Liebe zu unserem gemeinsamen Hobby gibt es aber leider auch Fälle von Plakettentourismuns und so wird es demnächst auch den Tourismus im Bereich 23 STVZO geben. Ich bin auch kein Freund davon die jeweils andere Organisation als übergenau darzustellen. Jede Prüforganisation hat Fälle die letztendlich im Grenzbereich oder darüber lagen. Ich habe deshalb Verständnis dafür wenn eine Organisation die Durchführungsrichtlinie stringenter für die Mitarbeiter faßt, um damit eine unabhängig von der Person gleichbleibende Begutachtung zu erreichen.
Wir haben unseren Mitarbeitern die Anweisung gegeben nach der Richtlinie gemäß 21c zu beurteilen. Im übrigen hat uns das Regierungspräsidium Darmstadt angewiesen so zu verfahren.
In der Anlage übersende ich Ihnen die Veröffentlichung der DEUVET. Hier fehlt mir eigentlich jedes Verständnis was will man hier erreichen. die Antwort des Ministeriums ist bezeichnend. Die vom TÜV -Süd ausgegebene Richtlinie erscheint jetzt in einem anderem Licht, wenn ich das glaube soll was der DEUVET schreibt. Lassen Sie sich also nicht kirre machen. Wir wollen eigentlich eine einfache und vernünftige Lösung.
Alle Überwachungsorganisationen versuchen mit dem Ministerium ein sinnvolle praktikable Lösung zu erreichen ohne sich profilieren zu wollen.
Falls Sie weitere Fragen haben beantworte ich Sie Ihnen gerne.
Bitte behandeln Sie die Anhänge mit der notwendigen Diskretion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lambernd
DEKRA Automobil GmbH
Regionalbevollmächtigter Nord Gutachten * Abt.: AG31
Sieker Landstr. 130 * 22143 Hamburg
Tel.: 040 23603150 * Fax: 040 23603105
peter.lambernd@dekra.com
Dekra Online
GTÜ
Die GTÜ hat sich bisher noch nicht gemeldet.
Allerdings liest sich deren Onlinepublikation unmißverständlich
.
Dort wird (ggf. aus Unsicherheit heraus) strickt nach §23 verfahren und Abweichungen vom Originalzustand zwar erkannt aber höchst kritisch begutachtet.
Oldtimerkatalog vom GTÜ nach §23
GTÜ-Pressemeldung
GTÜ-Info
BMVBS
Und hier ein
Brief an den Deuvet vom Ministerium, als Antwort auf
die Kirremache vom Deuvet.
Mein Fazit
Eigentlich sollte es keinerlei Verunsicherung geben.
In Kraft trat zwar der §23, als Richtlinie beziehen sich aber alle inhaltlich auf den alten Oldtimerkatalog nach dem bekannten §21c. Ich denke, dass jeder mit einem halbwegs zeitgenössisch originalen Fahrzeug problemlos seine H-Abnahme erhalten wird.
Sonderumbauten obliegen nach wie vor der Beweispflicht auf Zeitgenössigkeit durch den Antragsteller/Fahrzeughalter.
Empfehlen kann ich desweiterehin ein geduldiges Gespräch mit dem Prüfer zu suchen, denn solch eine H-Abnahme ist und sollte nie eine Hauruckaktion sein.
Gruß,
Flo