Info zum 07-Kennzeichen

07er-Nummer
§28 StVZO i.V.m. 49. Ausnahmeverordnung vom 15.9.1994 für Oldtimerfahrzeuge
Was ist das?
- Ein rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung
- Kein Ersatz für, oder Vergleich mit dem H-Kennzeichen (H= Historisch)
Für wen ist es?
- Für alle motorisierten Fahrzeuge
- für mehrere Fahrzeuge gleichzeitig.
- Mindestalter 30 Jahre (seit Februar 07, Neuverordnung von 11.2005)
Was kostet es?
- Steuer: Motorräder 46,- Euro/Jahr. PKW 191,- Euro/Jahr
- Zulassung: Zuteilung bis zu EUR 205,- zuzüglich Kennzeichen (ca. EUR 20,-)
Was brauche ich?
- Polizeiliches Führungszeugnis (Antrag bei Meldestelle)
- Versicherungsnachweis für alle Fahrzeuge (Vers.-Sonderdeckungskarte)
- Eventuell Verkehrssicherheitsnachweis(e)
- Eventuell Fahrzeugvorführung
Grundsätzlich gilt
- Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein (Bremsen, Leuchten, Blinken, etc.)
Nutzungsrahmen
- a) Prüfungsfahrten: Fahrten anläßlichn der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr.
- b) Probefahrten: Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs.
- c) Überführungsfahrten: Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen.
- d) An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen: Fahrten die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
- e) Fahrten zum Zwecke der Wartung und der Reparatur des Fahrzeuges.
Vorteile
- Sehr günstig für Besitzer von Sammlungen
- Interessant für Youngtimerbesitzer
- Steuerfreiheit für Fahrzeuge, die vor dem Ersten Weltkrieg gebaut wurden
- Regelmäßige Hauptuntersuchungen entfallen (Ausnahmen möglich)
Nachteile
- Stark eingeschränkte Nutzung (siehe Nutzungsrahmen)
- Umständliche Handhabung (Kennzeichen umstecken; Fahrtenbuch)
- Teilweise behördliche Gängelung
- Einschränkung bei Grenzübertritten (s.u.)
Zulassungsstelle Frankfurt am Main: [Merkblatt]
Kraftfahrtbundesamts (KBA): [Merkblatt]
Für Fahrten ins Ausland gelten besonder Auflagen, die es zu berücksichtigen gilt:
a) sind Auslandsfahrten seitens der Versicherung abgedeckt?
b) sind der rote Fahrzeugschein und dessen Einträge ordnungsgemäß abgestempelt?
c) liegt eine grüne Versichertenkarte gemäß Wiener Abkommen von 1994 vor?
Es kann sein, dass das Kennzeichen nicht in der Form an der Grenze erkannt wird, wie man es vom deutschen Recht her kennt.
Dazu sind Info-Blätter vom DEUVET oder vom KBA in den Sprachen der Eu-Länder erhältlich.
Diese können bei den Gesetzeshütern etwaige Mißverständnisse zur Verwechslung z.B. mit dem deutschen Händlerkennzeich (06) vermeiden.
Infoblätter vom Deuvet: [italiano] / [francais]